Gemäß Artikel 56 der Maßnahmen zur Verwaltung der Registrierung und Einreichung von Gesundheitslebensmitteln besteht der Name eines Gesundheitslebensmittels aus einem Markennamen, einem Gattungsnamen und einem Attributnamen.
Unter Markennamen versteht man die Verwendung von gesetzlich eingetragenen Markennamen oder nicht eingetragenen Markennamen, die den Bestimmungen des Markengesetzes für Gesundheitslebensmittel entsprechen, um anzuzeigen, dass ihre Produkte einzigartig sind und sich von anderen ähnlichen Produkten unterscheiden.
Ein generischer Name bezieht sich auf einen Namen, der die Eigenschaften der Hauptrohstoffe und andere Merkmale eines Produkts angibt.
Der Attributname bezieht sich auf den Namen, der die Produktformulierung oder das Lebensmittelklassifizierungsattribut usw. angibt.
Gemäß Artikel 57 der Verwaltungsmaßnahmen für die Registrierung und Einreichung von Gesundheitslebensmitteln darf der Name eines Gesundheitslebensmittels nicht den folgenden Inhalt enthalten:
Falsche, übertriebene oder verabsolutierte Wörter;
Wörter, die präventive oder therapeutische Funktionen ausdrücken oder andeuten;
Vulgäre oder feudale abergläubische Worte;
Wörter wie menschliches Gewebe und Organe;
Andere Symbole als '';
Andere irreführende Worte an Verbraucher. Der Name von Reformkost darf keine persönlichen Namen, Ortsnamen, chinesischen Pinyin, Buchstaben und Zahlen usw. enthalten, mit Ausnahme eingetragener Marken wie Markennamen und Gattungsnamen, die Rohstoffnamen enthalten, die Buchstaben und Zahlen enthalten und den nationalen Vorschriften entsprechen.






